Satzung und Beitragsordnung


§1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen

Turn- und Sportverein Blau-Weiß Gröditz e.V.

Im Sprachgebrauch und im Schriftverkehr ist die Abkürzung „TSV Blau-Weiß Gröditz“ zulässig.
Der Verein hat seinen Sitz in 01609 Gröditz.
Er ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister unter Nummer 12206 registriert.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. und des Kreissportbundes Meißen.
Der Verein ist selbständig.

§2
Zweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Er ist offen für alle Personen nach freier Wahl, für die im Verein gepflegten Sportarten und sportlichen Angebote.
4. Er ist in politischer, konfessioneller und rassistischer Hinsicht völlig neutral und unabhängig.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
9. Der Vereinszweck kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§3
Aufgaben


1. Der Verein organisiert insbesondere einen kontinuierlichen Übungsbetrieb in spezifischen Sportabteilungen, die Teilnahme an und die Durchführung von Wettkämpfen, den Einsatz von ehrenamtlichen Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern.
2. Eine der wesentlichen Aufgaben des Vereins ist die ständige Förderung des Kinder und Jugendsportes im Sinne eines Breitensportes. Der Verein bemüht sich um Partnerschaften mit anderen Sportvereinen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein besitzt eine Jugendordnung, nach der im Kinder und Jugendbereich gearbeitet wird und wählt auf der Mitgliederversammlung des Vereins einen Jugendausschuss incl. Jugendleiter mit mindestens 3 Mitgliedern.

§4
Mitgliedschaft


Im Verein gibt es folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:

1. Jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht,
2. Nichtaktive und fördernde Mitglieder und
3. Ehrenmitglieder (siehe §9)

§5
Mitgliedschaft, Aufnahmeantrag und Bestätigung


1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, der durch einen schriftlichen Antrag diesen Willen bekundet und zugleich diese Satzung anerkennt.
2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglieder werden, wenn beide Elternteile oder ein Dritter als gesetzlicher Vertreter die Anmeldung durch den schriftlichen Antrag vornehmen. und zugleich diese Satzung, insbesondere die Verpflichtung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages, anerkennen.
3. Das Mindestalter ist von den Sportarten abhängig.
4. Der Aufnahmeantrag ist in den einzelnen Sportabteilungen oder Sportgruppen, d.h. sportartgebunden, schriftlich einzureichen. Voraussetzung für die Bestätigung als Vereinsmitglied ist die Zustimmung der jeweiligen Sportabteilung oder Sportgruppen.
5. Die Aufnahme in max. 2 Sportabteilungen ist für Vereinsmitglieder möglich.

§6
Mitgliedschaft, Ablehnung bzw. Ausschluss


1. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller durch die Sportabteilung/Gruppe schriftlich begründet werden. Schriftliche Einsprüche seitens des Antragstellers sind möglich und werden im Vorstand behandelt; dessen Entscheidung ist endgültig.
2. Bei groben Verletzungen der Satzung, Disziplinverstößen oder kriminellen Delikten durch Mitglieder kann die Sportabteilung/Gruppe bzw. der Vorstand unmittelbar einen Antrag auf Ausschluss stellen. Der Vorstand prüft und entscheidet über diesen Antrag. Schriftliche Einsprüche des ausgeschlossenen Mitglieds sind möglich und werden im Vorstand behandelt und endgültig entschieden. Während der Einspruchszeit bleibt die passive Mitgliedschaft mit allen Pflichten erhalten, die aktive Teilnahme am Sportbetrieb ruht. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage nach Übergabe der Ausschlussmitteilung.
3. Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate im Beitragsrückstand, so ist er nochmals schriftlich zur Zahlung der rückständigen Beiträge aufzufordern. Wird die Beitragszahlung weiter verweigert, erfolgt automatisch der Ausschluss aus dem Verein und/oder die Prüfung rechtlicher Schritte.

§7
Mitgliedschaft, Beendigung und ruhende Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit dem Tod des Mitgliedes
    b) durch den Austritt des Mitgliedes
    c) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch eine schriftliche Austrittserklärung und nach Begleichung eventueller Beitragsrückstände zum 30.06. und 31.12 jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss mind. 1 Monat vor diesem Termin eingereicht werden.
3. Ruhende Mitgliedschaft kann auf Antrag durch den Vorstand in besonderen Fällen gewährt werden.

§8
Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gröditz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für einen gemeinnützigen Sportverein, zu verwenden hat

§9
Ehrenmitglieder


1. Verdienstvolle Mitglieder, die sich durch ihr Wirken den Verein besonders ausgezeichnet haben, können auf Antrag des Vorstandes und/oder der Sportabteilung/Sportgruppe durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes Ehrenmitglied werden.
2. Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt des Beschlusses an vom Beitrag befreit.

§10
Rechte der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Ziele und Aufgaben des Vereins durch sein Wirken zu unterstützen.
2. Die Teilnahme am organisierten Sportbetrieb und die Nutzung der zur Verfügung gestellten Sportstätten und Sportausrüstungen sind unbestrittenes Recht, werden jedoch auf die angemeldete Sportart beschränkt.
3. Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen des Vereins teilzunehmen.

§11
Pflichten der Mitglieder


1.Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein eine unbeschränkte Treuepflicht, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass das Vereinsleben nicht gestört oder gar außerhalb verunglimpft wird.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind viertel-, halb- oder jährlich unaufgefordert im Voraus bis zum 15.1./15.4./15.7./15.10. des Jahres zu bezahlen (s.§ 19).
3. Uneingeschränkt sind die Pflichten zur Wahrung der Disziplin, der Ordnung und Sicherheit im Sportbetrieb und die pflegliche Behandlung der genutzten Sportstätten und Sportausrüstungen.
4. Die Beitragspflicht bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist durch die Eltern bzw. gesetzliche Vertreter zu erfüllen.

§12
Vereinsvorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    - dem Vorsitzenden
    - dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem technischer Leiter
    - dem Jugendleiter

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederhauptversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen besitzt Einzelvollmacht.
5. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann dafür durch den erweiterten Vorstand ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Wahl muss mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Scheiden in einer Wahlperiode mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so sind Neuwahlen anzusetzen.
6.Der Vorstand ist das beschlussführende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen des Vereins.

§13
Vergütung des Vorstandes


Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Entschädigungen können unter Beachtung der Höchstwerte nach §3 Nr.26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden. Die genaue Höhe beschließt der erweiterte Vorstand (§14).

§14
Erweiterter Vorstand


1. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und dient der regelmäßigen Kommunikation zwischen den Abteilungen und Sportgruppen und der Diskussion übergreifender Sachverhalte. Insbesondere werden der Halbjahres- und Jahresabschluss des Vereins/der Abteilungen und Sportgruppen bestätigt.
2. Er besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungs-/Sportgruppenleitern und tagt in der Regel einmal pro Quartal.
3. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss insbesondere folgende Ordnungen zu erlassen bzw. Festlegungen zu treffen:

    - Geschäftsordnung
    - Finanzordnung
    - Jugendordnung
    - Beitragsordnung
    - Ehrenamtspauschale

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§15
Kassenprüfung


1. Die Kassenprüfung erfolgt durch die Revisionskommission, die aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern besteht.
2. Diese Mitglieder werden von den Sportabteilungen vorgeschlagen und in der Mitgliederhauptversammlung zur Wahl gestellt. Diese Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
3. Die Revisionskommission nimmt mindestens jährlich eine Überprüfung der Vereinskasse vor.
4. Die protokollierten Überprüfungen sind dem Vorsitzenden des Vorstandes zu übergeben.
5. Bei Unregelmäßigkeiten, die nicht aufgeklärt werden konnten, besteht für die Revisionskommission die Pflicht, gerichtliche Schritte einzuleiten.

§16
Abteilungs- Sportgruppenmitgliederversammlung


1. Die Abteilungs- Sportgruppenmitgliederversammlungen sind durch die Abteilungs- Sportgruppenleitung im 3-Jahres-Rhythmus vor der Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen.
2. In diesen Versammlungen sind die Abteilungs- Sportgruppenleitungen zu wählen und Vorschläge für die Vereinsorgane zu unterbreiten. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 2/3 der erwachsenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
3. Die Abteilungs- Sportgruppenleitungen müssen mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen (Abteilungs- Sportgruppenleiter und Stellvertreter)

§17
Mitgliederversammlung des Vereins


1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist das höchste Organ des Vereins TSV Blau- Weiß Gröditz e.V. Sie kann auf Beschluss des Vorstandes auch als Delegiertenversammlung einberufen werden. Der Einberufungsschlüssel darf „1 zu 10“ der erwachsenen Mitglieder des Vereins nicht unterschreiten.
2. Sie wird mindestens alle drei Jahre einberufen.
3. Sie kann nach Entscheidung des Vorstandes jährlich einberufen werden.
4. Es sind Wahlen gemäß Paragraph 3, 12, 15 und 16 der Satzung durchzuführen.
5. Der Vorstand beschließt den Termin der Mitgliederversammlung des Vereins. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in Textform, einschließlich der Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 4 Wochen vor diesem Termin.
6. Anträge der Mitglieder sind bis max. 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung des Vereins an den Vorstand einzureichen.
7. Bei abweichend von der Tagesordnung nachträglich eingereichten Anträgen ist zur Behandlung derselben eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen. Diese Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen; wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.
8. In Ausnahmefällen können auf der Mitgliederversammlung des Vereins bis zum Tagesordnungspunkt „Diskussion“ noch Anträge mit besonderer Dringlichkeit gestellt werden. Die anwesenden Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit darüber, ob diese Anträge noch behandelt werden.
9. Die Mitgliederversammlung des Vereins nimmt die Berichterstattung des Vorstandes entgegen, prüft diese und entlastet den Vorstand.
10. Die Mitgliederversammlung des Vereins nimmt die Berichte der Revisionskommission zur Prüfung und Entlastung entgegen.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, d.h. die Anzahl der Ja - Stimmen ist größer als die der Nein - Stimmen, oder umgekehrt, unabhängig von der Anzahl der Stimmenthaltungen. Ausnahmen hiervon sind in der Satzung gesondert festzulegen.
12. Änderungen der Satzung dagegen bedürfen einer Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorgesehene Satzungsänderungen sind in der Einladung explizit anzukündigen und die Inhalte darzulegen. Eine beschlossene Änderung muss beim Vereinsregister eingetragen werden.

§18
Protokolle


Folgende Zusammenkünfte, Tagungen oder Versammlungen sind im Sportverein zu protokollieren:

    - Zusammenkünfte des Vereinsvorstandes und des erweiterten Vorstandes
    - Mitgliederversammlung des Vereins und der Abteilungen mit Wahlhandlungen oder Satzungsänderungen
    - Zusammenkünfte für Verfahren der Vereinsgerichtsbarkeit und der Kassenprüfung

Zu protokollieren sind, wenn zutreffend:

    - Ort und Tag der Zusammenkunft/Mitgliederversammlung
    - Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers
    - Zahl der erschienenen Mitglieder
    - Feststellung über die form- und fristgerechte Berufung der Mitgliederversammlung des Vereins
    - Tagesordnung mit der Erklärung, ob die Wahl bzw. Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins angekündigt war
    - Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
    - Angabe der gefassten Beschlüsse und die ziffernmäßige Angabe des Wahlabstimmungsergebnisses
    - Name, Geburtsdaten und Adressen der gewählten Vorstandsmitglieder bzw. Name und Geburtsdaten gewählter Mitglieder von Abteilungsleitungen
    - Annahme der Wahl durch die gewählten Vorstandsmitglieder
    - Die geänderte Regelung der Satzung und die Annahmen der neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung des Vereins

Die Unterzeichnung von Protokollen hat zu erfolgen durch:

    - Bei Mitgliederversammlungen des Vereins durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu erfolgen
    - Bei Abteilungs- Sportgruppenversammlungen durch den Abteilungs- Sportgruppenleiter und ein Leitungsmitglied
    - Bei Zusammenkünften des Vorstandes/erweiterten Vorstandes/Revisionskommission durch zwei anwesende Mitglieder

§19
Beiträge und Umlagen


1. Der Verein erhebt von jedem neuen Mitglied nach Bestätigung des Aufnahmeantrages eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe wird in der Beitragsordnung festgelegt.
2. Die jährliche Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung festgelegt. Diese ist durch den erweiterten Vorstand zu beschließen.
3. Sportabteilungen und Sportgruppen können auf Grund eines erhöhten Finanzbedarfs ihrer Abteilung oder Gruppe auf Beschluss ihrer Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Beitrag erheben. Dieser Beschluss muss durch den Vorstand bestätigt werden.
4. Umlagen für besondere Zwecke und Aufgaben können für den Verein durch eine Mitgliederhauptversammlung und für Abteilungen durch eine Abteilungsversammlung beschlossen werden. Sie darf maximal das Dreifache des Jahresbeitrages betragen.

§20
Sponsoren und Spenden


1. Der Verein bemüht sich um Sponsoren zur Verbesserung, der materiellen und finanziellen Grundlagen.
2. Wünsche von Spendern und Sponsoren zur Unterstützung bestimmter Abteilungen oder Gruppen werden durch den Vorstand akzeptiert. 10% des materiellen oder finanziellen Wertes der Spende oder des Sponsorings werden davon der zentralen Vereinskasse zugeführt.
3. Sponsorenverträge sind grundsätzlich durch den Vereinsvorstand abzuschließen.

§21
Endgültiges Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit ihrer Anerkennung und Registratur beim Amtsgericht Dresden endgültig in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.04. 2018 beschlossen.


  E.Schreiber            H.Fiebig
-Vorsitzender- -Stellv. Vorsitzender-


Antrag auf Mitgliedschaft im TSV Blau-Weiß Gröditz e.V.